Satzung

I.  Name und Sitz

§ 1 Abs. 1

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Elisabeth-Selbert-Gesamtschule Bonn e.V.“

§ 1 Abs. 2

Der Verein unterhält seine Geschäftsstelle in der Elisabeth-Selbert-Gesamtschule, Elisabeth-Selbert-Allee 50, 53175 Bonn.

 

II.  Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 2 Abs. 1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Abs. 2

Der Verein hat den Zweck, die Elisabeth-Selbert-Gesamtschule Bonn finanziell zu

fördern, insbesondere durch die:

– Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Unterrichtsmittel;

– Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler;

– Förderung des Schulsports, von Schulausflügen und Studienfahrten;

– Unterstützung von Schulprojekten;

– Förderung auf dem Gebiet der Schülermitverwaltung;

– Förderung und Unterstützung der Orchesterarbeit;

– Unterstützung zur Verbesserung der schulischen Rahmenbedingungen

Darüber hinaus unterstützt der Verein die Elternarbeit und die Interessenwahrung der Elisabeth-Selbert-Gesamtschule Bonn in der Öffentlichkeit.

§ 2 Abs. 3

Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

 

III.  Mitgliedschaft

§ 3 Abs. 1

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die in §2 genannten Ziele zu unterstützen und zu fördern gewillt ist.

§ 3 Abs. 2

Männer, Frauen und juristische Personen sind gleichberechtigt und gleichverpflichtet. Wenn in dieser Satzung Personenbezeichnungen in männlicher Form enthalten sind, so sind die weiblichen Formen stets als gleichwertig hinzuzudenken.

§ 3 Abs. 3

Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 3 Abs. 4

Die Mitgliedschaft wird durch Antrag auf Mitgliedschaft erworben, der schriftlich, elektronisch oder in Textform (email reicht) erfolgen kann.

 

IV. Organe des Vereins

§ 4 Abs. 1

Organe des Vereins sind:

–       der Vorstand

–       die Mitgliederversammlung

§ 4 Abs. 2

Über die Mitgliederversammlungen des Vereins sind Niederschriften in Textform abzufassen, die von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer oder von einem weiteren Vorstandsmitglied (ggf. auch digital) zu unterzeichnen sind.

§ 4 Abs. 3

Bei Abstimmungen und Wahlen ist die Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen maßgebend; Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei gleicher Stimmenzahl ist der Antrag abgelehnt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist diesem stattzugeben.

 

V. Der Vorstand

§ 5 Abs. 1

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenführer, die zusammen den geschäftsführenden Vorstand bilden sowie  ggf. einem Schriftführer und ggf. einem Beisitzer, die dann den erweiterten Vorstand darstellen. Sofern diese Satzung nicht ausdrücklich eine Unterscheidung der Befugnisse und Rechte des geschäftsführenden und erweiterten Vorstand vorsieht, sind alle Vorstandsmitglieder gemeint.

§ 5 Abs. 2

Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne von §26 BGB.  Je zwei Angehörige des geschäftsführenden Vorstandes oder ein Angehöriger des geschäftsführenden Vorstands und ein Mitglied des erweiterten Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 5 Abs. 3

Die einjährige Amtszeit des Vorstandes läuft bis zur Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein geschäftsführendes Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. In der Zeit bis zur Wahl des Ersatzmitglieds regeln die amtierenden Vorstandsmitglieder alle Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so muss für diesen kein Ersatzmitglied gewählt werden.

§ 5 Abs. 4

Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand weitere Personen, die über zweckbezogene Sachkunde verfügen, beratend hinzuziehen. Sie verfügen über kein Stimmrecht.

§ 5 Abs. 5

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§ 5 Abs. 6

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter ein geschäftsführender Vorstand, anwesend sind. Anwesenheit ist auch dann gegeben, wenn die Vorstandsmitglieder die Möglichkeit erhalten, an einer elektronischen Telefon,- und/oder Videokonferenz virtuell teilzunehmen. Beschlüsse sind in einem Protokoll (auch rein elektronisch) in Textform zu dokumentieren. Der Vorstand kann seine Beschlüsse stets auch im Umlaufverfahren (email reicht) oder per Telefon fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 5 Abs. 7

Ein Mitglied des Vorstandes beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen ein. Die Einladung kann schriftlich, in Textform (email reicht), telefonisch oder rein elektronisch über eine Webanwendung erfolgen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der erste Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einberufungsfrist soll in diesen Fällen mindestens eine Woche betragen.

§ 5 Abs. 8

Die Haftung des Vorstands richtet sich nach § 31a BGB und ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

VI. Mitgliederversammlung

§ 6 Abs. 1

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel ist sie bis zum Ende des zweiten Quartals eines Kalenderjahres einzuberufen.

§6 Abs. 2

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Geschäftsinteresse erfordert.

§ 6 Abs. 3

Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.

§ 6 Abs. 4

Stimmberechtigt sind alle, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anträge von Mitgliedern oder Organen müssen mindestens 14 Tage vorher in Textform über die email Adresse info@fesg-bonn.de eingehen.

§ 6 Abs. 5

Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn der genaue Versammlungsort (auch link auf reine digital oder nur teilweise digital stattfindende (sog. hybride) Versammlung), Zeitpunkt und die Tagesordnung der Präsenz,- rein- digitalen und/oder hybriden Versammlung mindestens zwei Wochen vorher im Aushang des Schaukastens des FESG in der Schule bekanntgegeben wird. Eine Bekanntgabe mit gleicher Frist erfolgt nach Möglichkeit auf der Internetseite des Vereins. (zurzeit www.fesg-bonn.de)  Eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins reicht für die ordnungsgemäße Einberufung dann aus, wenn die Schule nicht betretbar und/oder der Schaukasten der FESG im Schulgebäude nicht oder nicht ungehindert zugänglich ist.

§ 6 Abs. 6

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

– Bericht des ersten Vorsitzenden

– Kassenbericht/Bericht der Kassenprüfer

– Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung

– Wahl des neuen Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer

– Bericht über die Vereinsarbeit seit der letzten Mitgliederversammlung

– Verschiedenes

§ 6 Abs. 7

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Im Falle einer reinen digitalen oder hybriden Versammlung muss dafür Sorge getragen sein, dass nur Mitglieder des Vereins digital teilnehmen können und dass die virtuell teilnehmenden Mitglieder die Versammlung elektronisch verfolgen können, Interaktionen und Kommunikationen elektronisch möglich sind und über anstehende Entscheidungen nach Möglichkeit auch elektronisch bzw. digital abgestimmt werden kann.

§ 6 Abs. 8

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

§ 6 Abs. 9

Für eine Satzungsänderung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 6 Abs. 10

Ferner stimmt die Mitgliederversammlung über Vorschläge für die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Mitgliedsbeiträge, über die zur Vergabe von finanziellen Mitteln und die Auflösung ab.

 

VII. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Prüfung und Verwendung der Finanzmittel

§ 7 Abs. 1

Spenden können in beliebiger Höhe geleistet werden. Auf Verlangen muss bei den Spenden in belegpflichtiger Höhe eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 7 Abs. 2

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

§ 7 Abs. 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 7 Abs. 4

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen bilden der Kassenführer und geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 7 Abs. 5

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfung hat spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung von der Prüfung und schlagen ggf. der Versammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

 

VIII. Haftung des Vereins

§ 8 Abs. 1

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§8 Abs. 2

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstahl.

 

IX Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9 Abs. 1

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

– Austrittserklärung in Textform

– Verlust der Bürgerrechte

– Ausschluss

– Liquidation

– Tod

§ 9 Abs. 2

Ein Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher postalischer oder elektronischer Form (email an info@fesg-bonn.de) erfolgen.

§ 9 Abs. 3

Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied ein Jahr mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist.

§ 9 Abs. 4

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Vereinsinteressen gem. §2 Abs. 2 zuwiderhandeln. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen; wird Einspruch eingelegt, so ruht die Mitgliedschaft. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 9 Abs. 5

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden findet nicht statt.

§ 9 Abs. 6

Etwaige im Besitz eines ausscheidenden Mitglieds oder Vorstandsmitglieds befindliche, zum Eigentum des Vereins gehörende Sachen und Unterlagen sind unaufgefordert dem Verein zurückzugeben. Für evtl. Schäden bleibt der Ausscheidende haftbar.

 

X Auflösung

§ 10 Abs. 1

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitglieder, für die Auflösung stimmen müssen.

§10 Abs. 2

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 10 Abs. 3

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband schulischer Fördervereine in Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie in §2 der Satzung aufgeführt, zu verwenden hat.

 

XI. Gerichtsstand/Erfüllungsort

§ 11 Abs. 1

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn.

 

XII.  Geschäftsjahr

§ 12 Abs. 1

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und läuft vom 01.01. bis 31.12.

 

XIII. Schlussbestimmungen

§ 13 Abs. 1

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2021 beschlossen.

§ 13 Abs. 2

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit diese den Sinn der Satzung nicht verändert, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

§ 13 Abs. 3

Die mit Beschluss vom 19.03.2018 gegebene Satzung wird aufgehoben.

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